6.2.2 Angesichts der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist er — wie die Beschwerdeführerin — grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn und seine Ehefrau automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).48