Die Situation in der Kollektivunterkunft sei zusätzlich belastend für den Beschwerdeführer. Aufgrund seiner psychischen Belastung wäre es angezeigt, der Familie zu bewilligen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Es sei zu befürchten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere, wenn er weiterhin zusammen mit seiner Familie in der Kollektivunterkunft bleiben müsse.47