Der Beschwerdeführer habe sich niedergeschlagen, hoffnungslos, deprimiert und antriebsgehemmt gezeigt. Die vorgehende Flucht in die Schweiz wie auch die momentane Situation in der Kollektivunterkunft seien psychisch stark belastend für ihn und seine Familie, sodass seine Verzweiflung und Machtlosigkeit ihn dazu geführt hätten, einen Suizidversuch zu begehen. Aufgrund der gezeigten Symptome des Beschwerdeführers und seiner Erzählungen zeige sich bei ihm das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Situation in der Kollektivunterkunft sei zusätzlich belastend für den Beschwerdeführer.