6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2024 durch fürsorgerische Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalität ins G. überführt wurde. Aus dem Schreiben der H. vom 24. September 2024 geht konkret hervor, dass der Beschwerdeführer sich in suizidaler Absicht mit Verdünner-Benzin überschüttet habe, um sich das Leben zu nehmen, da er seit zwei Jahren in der Kollektivunterkunft E. lebe und seine Tochter nicht in die Schule könne und sie auch keine Freunde hätten und auf eine Entscheidung am Warten seien. Der Beschwerdeführer habe sich niedergeschlagen, hoffnungslos, deprimiert und antriebsgehemmt gezeigt.