gischen und psychotherapeutischen Versorgung als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Beschwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 46 Stellungnahme Vorinstanz vom 20. November 2024 (Akten GSI)