6.1.7 Insgesamt ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte psychologische Bericht vom 3. September 2024 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermag, die die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem ausschliesslich durch die Beschwerdeführenden und ihre Tochter bewohnten 6-Bettzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psycholo-