und wodurch sie den übrigen Bewohnenden nicht dauernd ausgesetzt sind. Ohne den angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu relativieren, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ausgelöst wurde, sondern — wie dem psychologischen Bericht vom 3. September 2024 zu entnehmen ist — vielmehr auf die Migration in die Schweiz und dem damit einhergehenden Kulturwechsel sowie auf die Erlebnisse vor ihrer Einreise in die Schweiz zurückzuführen sind.