6.1.5 In Bezug auf den im Recht liegenden psychologischen Bericht vom 3. September 2024 ist festzuhalten, dass dieser äusserst knapp gehalten ist und fast ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin basiert. So hält der Psychotherapeut fest, dass er den Eindruck habe, dass ihm die Beschwerdeführerin sehr ehrlich und offen über ihre Probleme berichtet habe. Gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin sei er sehr überzeugt davon, dass die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigen 44 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1