6.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden das Kochen in der Gemeinschaftsküche, das Teilen des der Küche und des Geschirrs mit den übrigen Bewohnenden, die nicht gleichermassen auf Sauberkeit zu achten scheinen wie die Beschwerdeführenden, monieren, können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Umstände vermögen gleichermassen keine Unzumutbarkeit in der Kollektivunterkunft zu begründen.