Nach Angaben der Vorinstanz sei die Kollektivunterkunft ausserdem auf Familien und Einzelfrauen ausgerichtet. Die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Vorfälle zu benennen, durch die sie selbst tangiert gewesen sind und die ihre pauschalen Rügen in substantiierter Weise zu untermauern vermöchten. Eine von den Beschwerdeführenden geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität ist nicht gleichzusetzen mit einer Unzumutbarkeit der Unterbringung in der Kollektivunterkunft.