6.1.2 Gemäss dem psychologischen Bericht vom 3. September 2024 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts dieser Diagnose ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für sie und ihren Ehemann automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).44