35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen lntegrationsziele erreicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen werden bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 SAFG).