5.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst.