4.6 Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Erwägung 4.3). Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu (Art. 66 VRPG).3° Die Beschwerdeführenden konnten sich zudem im Rahmen der Beschwerde äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerenden liegen kann, zumal diese über