Insbesondere aufgrund des Ermessensspielraums der Vorinstanz wäre eine weitergehende Begründung angezeigt gewesen. Auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz hin ergänzte die Vorinstanz ihre Begründung mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 schliesslich dahingehend, dass sie die im Bericht vom 3. September 2024 enthaltene Begründung für die Individualunterbringung (Ereignisse von Gewalt, Grenzüberschreitungen, fehlender Respekt sowie Drogenkonsum) nicht als zutreffend erachte.29 Durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass und der ungenügenden Begründung in der angefochtenen Verfügung liegt eine erhebliche Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz vor.