Nebst der Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen führt sie zur Begründung lediglich aus, dass der psychologische Bericht vom 3. September 2024 eine rezidivierende depressive Störung beschreibe, jedoch kein klarer Zusammenhang mit der aktuellen Unterbringungsform ersichtlich sei.28 Die Vorinstanz setzt sich nicht näher mit dem von den Beschwerdeführenden als Beweismittel für ihr Gesuch eingereichten psychologischen Bericht vom 3. September 2024 auseinander. Insbesondere aufgrund des Ermessensspielraums der Vorinstanz wäre eine weitergehende Begründung angezeigt gewesen.