4.5 Weder aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024 noch aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt hat. Ferner hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Nebst der Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen führt sie zur Begründung lediglich aus, dass der psychologische Bericht vom 3. September 2024 eine rezidivierende depressive Störung beschreibe, jedoch kein klarer Zusammenhang mit der aktuellen Unterbringungsform ersichtlich sei.28