4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV2° sowie Art. 26 Abs. 2 KV21 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 if. VRPG konkretisiert.22