5/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 ausgerichtet. Auch das Zusammenleben unter den Bewohnenden sei mehrheitlich friedlich. Die Vorinstanz teile die Sicht des Psychotherapeuten nicht und erachte die als Begründung für die Individualunterbringung genannten Sachverhalte als nicht zutreffend. Aus diesem Grund habe sie dem Antrag nicht stattgegeben.19