Diese Begründung, wonach in der Kollektivunterkunft untragbare Zustände herrschen würden, weise die Vorinstanz entschieden von sich. Es sei richtig, dass es in der Vergangenheit einzelne Vorkommnisse gegeben habe, aber nicht in der beschriebenen Intensität und nicht in dem beschriebenen Umfang. Es seien in der Kollektivunterkunft keine aktuellen Vorkommnisse bekannt, welche die Beschwerdeführenden direkt betreffen würden. Die Kollektivunterkunft sei auf Familien und Einzelfrauen 16 Beschwerde vom 4. Oktober 2024 (Akten GSI) 17 E-Mail vom 20. November 2024 (Akten GSI) 18 Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage)