3.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass der eingereichte Bericht vom 3. September 2024 eine rezidivierende depressive Störung beschreibe, jedoch sei kein klarer Zusammenhang mit der aktuellen Unterbringungsform ersichtlich.18 Der Bericht begründe den Antrag auf Individualunterbringung mit einer angeblich untragbaren Wohnsituation in der Kollektivunterkunft. Es würden Ereignisse von Gewalt, Grenzüberschreitungen, fehlender Respekt sowie Drogenkonsum genannt. Diese Begründung, wonach in der Kollektivunterkunft untragbare Zustände herrschen würden, weise die Vorinstanz entschieden von sich.