2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unterbringung aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgewiesen hat. 2.3 Nicht Streitgegenstand und nicht zu klären ist demgegenüber die Frage, ob in Bezug auf die Tochter die Voraussetzungen für eine individuelle Unterbringung aufgrund besonderer Verletzlichkeit gegeben sind. Damit einhergehend sind auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Arztberichte betreffend die Tochter für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.