1.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden auch für ihre Tochter Beschwerde erheben wollten (ungeachtet dessen, dass die Tochter die Beschwerde nicht mitunterzeichnet hat, sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat und nicht Verfügungsadressatin ist), ist folglich auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 nicht einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.