1.3.1 Im Recht der öffentlichen Sozialhilfe gelten als Unterstützungseinheit die antragstellende Person und die mit ihr unterstützten Personen, etwa der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder. Wenn das verfügbare Einkommen und Vermögen eines oder beider Ehegatten (Haushaltseinkommen) für ihre sozialhilferechtliche Existenzsicherung nicht ausreicht und finanzielle Sozialhilfe beansprucht wird, gelten folglich beide als sozialhilfeabhängig, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte das Gesuch gestellt hat und auf wessen Name die administrative Fallführung erfolgt.11 In administrativer Hinsicht wird für eine Unterstützungs-