1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG13). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. VRPG). Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde für «ihre Familie» und damit für sich und ihre volljährige Tochter Beschwerde erheben, gilt das Nachstehende.