6. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.6 7. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 20. November 2024 auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz hin eine weitere Stellungnahme ein.7 8. Mit E-Mail vom 20. November 2024 reichten die Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.8