3. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterkunft ab.3 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GS!) Beschwerde. Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.