Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2427 / vb Beschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2024 in der Beschwerdesache A. und B. , Beschwerdeführende 1 und 2 gegen C.—, Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024) 1/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 I. Sachverhalt 1. A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) befinden sich im laufenden Asyl- verfahren und werden seit dem 11. April 2023 von der C. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozial- hilfe unterstützt. Sie wohnen zusammen mit ihrer volljährigen Tochter D. (nachfolgend: Toch- ter), die ebenfalls von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt wird, in der Kollektivunterkunft E. 1 2. Am 3. September 2024 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit.2 3. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um individuelle Unterkunft ab.3 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2024 bei der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GS!) Beschwerde. Darin beantragen sie sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft.4 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.6 7. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 20. November 2024 auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz hin eine weitere Stellungnahme ein.7 8. Mit E-Mail vom 20. November 2024 reichten die Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.8 1 Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage); Beschwerde vom 2. Oktober 2024 (Akten GSI) 2 Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage) Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage) 4 Beschwerde vom 2. Oktober 2024 (Akten GSI) 5 Art, 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 (Akten GSI) 7 Schreiben vom 20. November 2024 (Akten GSI) E-Mail vom 20. November 2024 (Akten GSI) 2/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG9). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024. Damit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. Oktober 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG13). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. VRPG). Sie sind damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde für «ihre Familie» und damit für sich und ihre volljährige Tochter Beschwerde erheben, gilt das Nachstehende. 1.3.1 Im Recht der öffentlichen Sozialhilfe gelten als Unterstützungseinheit die antragstellende Person und die mit ihr unterstützten Personen, etwa der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder. Wenn das verfügbare Einkommen und Vermö- gen eines oder beider Ehegatten (Haushaltseinkommen) für ihre sozialhilferechtliche Existenzsiche- rung nicht ausreicht und finanzielle Sozialhilfe beansprucht wird, gelten folglich beide als sozialhilfe- abhängig, und zwar unabhängig davon, welcher Ehegatte das Gesuch gestellt hat und auf wessen Name die administrative Fallführung erfolgt.11 In administrativer Hinsicht wird für eine Unterstützungs- einheit ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nicht den einzelnen Mitgliedern, sondern der Unterstützungseinheit ausgerichtet.12 1.3.2 Volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget gehören demgegenüber nicht zur Un- terstützungseinheit.13 Die Tochter der Beschwerdeführenden ist volljährig und bildet demnach keine Unterstützungseinheit mit ihren Eltern.14 Entsprechend muss sie bei der Vorinstanz selber ein Gesuch 9 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Martin Küng, Die Parteien im sozialhilferechtlichen Rechtsmittelverfahren, AJP 2020 S. 1423; Guido Wizent, Sozial- hilferecht, 2. Auflage 2023, Rz. 677 ff. 12 Guido Wizent, a.a.O., Rz. 681 13 Vgl. Fallbeispiel, Guido Wizent, a.a.O., Rz. 677 14 Arztbericht vom 20. März 2024, Geburtsdatum Tochter (Beschwerdebeilage) 3/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 um individuelle Unterkunft stellen, falls sie den Anspruch auf eine individuelle Unterkunft erheben will. Die Beschwerdeführenden als Eltern können im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024 nicht auch für ihre Tochter Beschwerde erheben. 1.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden auch für ihre Tochter Beschwerde erheben wollten (unge- achtet dessen, dass die Tochter die Beschwerde nicht mitunterzeichnet hat, sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat und nicht Verfügungsadressatin ist), ist folglich auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 nicht einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der ange- fochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung. Dieser umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich.15 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um individuelle Unterbringung aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgewiesen hat. 2.3 Nicht Streitgegenstand und nicht zu klären ist demgegenüber die Frage, ob in Bezug auf die Tochter die Voraussetzungen für eine individuelle Unterbringung aufgrund besonderer Verletzlichkeit gegeben sind. Damit einhergehend sind auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Arzt- berichte betreffend die Tochter für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 3. Argumente der Verfahrensparteien 3.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, dass die Bedingungen in der Kollektivunterkunft für sie unerträglich geworden seien. In der Unterkunft seien fast ausschliesslich Männer untergebracht. Die Beschwerdeführenden würden sich dadurch ständig unsicher und unwohl 15 Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 4/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 fühlen. Die unhygienischen Bedingungen, die Schwierigkeiten beim Essen im Speisesaal und das unangemessene Verhalten einiger Bewohnenden hätten ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin habe bei ihr eine rezidivierende depressive Störung (schwere Episode) diagnostiziert und erklärt, dass ihre psychische Genesung unter den aktuellen Le- bensbedingungen unmöglich sei. Er habe ebenfalls betont, dass die traumatischen Erlebnisse ihrer Tochter und der damit verbundene Stress die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin weiter belasten würde. Er sei überzeugt, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung der Beschwerdeführerin psychisch sehr zugutekommen würde. Weiter halten die Beschwerdeführenden fest, dass nicht medi- zinisch qualifizierte Personen ihren Antrag abgelehnt hätten, obwohl vier medizinische Berichte die Lebensumstände in der Kollektivunterkunft als gefährlich und belastend beschreiben würden. Diese Entscheidung erscheine ungerecht, insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen, in denen aufgrund von ärztlichen Empfehlungen Wohnbewilligungen erteilt worden seien. Wie in den ärztlichen Berichten klar dargelegt werde, würden die aktuellen Bedingungen ihren psychischen Zustand erheblich ver- schlechtern. Um das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin und ihre psychische Gesundheit zu ge- währleisten, sei es notwendig, dass sie in eine eigene Wohnung umziehen könnten.18 Weiter berichten die Beschwerdeführenden von verstörenden Blicken der Männer in den Fluren, wenn sie in den Spei- sesaal gingen. Sie müssten in der Küche der Kollektivunterkunft kochen und Geschirr spülen, die von mehr als 200 Menschen genutzt werde, fast alle davon seien Männer. Während sie in der Küche in der Schlange stünden, sähen sie fast jeden Tag Menschen, die streiten, schreien und manchmal auch kämpfen. Sie hätten Angst vor ihnen und wenn sie die störenden Gerüche und Menschen sehen wür- den, die nicht auf Sauberkeit achten würden, komme ihnen das Kochen und Essen wie eine Qual vor. Eine individuelle Unterkunft bzw. das Einleben in einem Haus bedeute für sie Ängste zu überwinden, bequem zu schlafen, mit Appetit zu essen, gute Beziehungen zu den Nachbarn aufzubauen, ein neues Leben zu beginnen und ihre geistige Gesundheit zu verbessern.17 3.2 Die Vorinstanz hält dem zusammengefasst entgegen, dass der eingereichte Bericht vom 3. September 2024 eine rezidivierende depressive Störung beschreibe, jedoch sei kein klarer Zusam- menhang mit der aktuellen Unterbringungsform ersichtlich.18 Der Bericht begründe den Antrag auf Individualunterbringung mit einer angeblich untragbaren Wohnsituation in der Kollektivunterkunft. Es würden Ereignisse von Gewalt, Grenzüberschreitungen, fehlender Respekt sowie Drogenkonsum ge- nannt. Diese Begründung, wonach in der Kollektivunterkunft untragbare Zustände herrschen würden, weise die Vorinstanz entschieden von sich. Es sei richtig, dass es in der Vergangenheit einzelne Vor- kommnisse gegeben habe, aber nicht in der beschriebenen Intensität und nicht in dem beschriebenen Umfang. Es seien in der Kollektivunterkunft keine aktuellen Vorkommnisse bekannt, welche die Be- schwerdeführenden direkt betreffen würden. Die Kollektivunterkunft sei auf Familien und Einzelfrauen 16 Beschwerde vom 4. Oktober 2024 (Akten GSI) 17 E-Mail vom 20. November 2024 (Akten GSI) 18 Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage) 5/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 ausgerichtet. Auch das Zusammenleben unter den Bewohnenden sei mehrheitlich friedlich. Die Vo- rinstanz teile die Sicht des Psychotherapeuten nicht und erachte die als Begründung für die Individu- alunterbringung genannten Sachverhalte als nicht zutreffend. Aus diesem Grund habe sie dem Antrag nicht stattgegeben.19 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV2° sowie Art. 26 Abs. 2 KV21 ver- ankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 if. VRPG konkretisiert.22 4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG ist die Behörde gehalten, die Partei anzuhören, bevor sie ver- fügt oder entscheidet. Mit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tat- sächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.23 Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs bildet sodann die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Im Einzelnen können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben werden, son- dern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen sowie im Einzelfall zu konkretisieren. Die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspielraum der Be- hörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkretisierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Beurteilungs- oder Ermessens- spielräume der Behörde sprechen damit in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungs- pflicht.24 4.3 Eine Gehörsverletzung ist nicht nur beachtlich, wenn sie gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV ver- pflichtet alle Instanzen, bei ihrer Tätigkeit zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind deshalb auf Beschwerde hin auch ohne entspre- chende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen 25 19 Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 (Akten GSI) 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 21 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 22 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 1 23 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 15 24 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 30 29 Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 12 6/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.26 Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Die Praxis lässt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Heilung von Gehörsverletzungen zu oder verzichtet auf prozessuale Folgen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vor- instanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.27 4.5 Weder aus der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024 noch aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör gewährt hat. Ferner hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Nebst der Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen führt sie zur Begründung lediglich aus, dass der psychologische Bericht vom 3. September 2024 eine rezidivierende depressive Störung be- schreibe, jedoch kein klarer Zusammenhang mit der aktuellen Unterbringungsform ersichtlich sei.28 Die Vorinstanz setzt sich nicht näher mit dem von den Beschwerdeführenden als Beweismittel für ihr Gesuch eingereichten psychologischen Bericht vom 3. September 2024 auseinander. Insbesondere aufgrund des Ermessensspielraums der Vorinstanz wäre eine weitergehende Begründung angezeigt gewesen. Auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz hin ergänzte die Vorinstanz ihre Begründung mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 schliesslich dahingehend, dass sie die im Be- richt vom 3. September 2024 enthaltene Begründung für die Individualunterbringung (Ereignisse von Gewalt, Grenzüberschreitungen, fehlender Respekt sowie Drogenkonsum) nicht als zutreffend er- achte.29 Durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme vor Verfügungserlass und der ungenügen- den Begründung in der angefochtenen Verfügung liegt eine erhebliche Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz vor. 4.6 Die Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Erwägung 4.3). Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss aber durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Vorliegend steht der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu (Art. 66 VRPG).3° Die Beschwerdeführenden konnten sich zu- dem im Rahmen der Beschwerde äussern. Eine Rückweisung käme letztlich einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerenden liegen kann, zumal diese über 26 BVR 2018/281 E. 3.1 27 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 28 Angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 (Beschwerdebeilage) 29 Beschwerdevernehmlassung vom 6. November 2024 (Akten GSI) 30 Vgl. auch Erwägung 1.4 hiervor 7/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 ihren Psychotherapeuten sinngemäss um eine beförderliche Behandlung der Beschwerdesache er- sucht haben.31 Auch wenn die Verletzung des Gehörsanspruchs schwer wiegt, kann sie im vorliegen- den Verfahren ohne Nachteil für die Beschwerdeführenden geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 5. Rechtliche Grundlagen 5.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System 5.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV32). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV33). Das Recht auf Sozialhilfe- leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.34 Personen, die sich gestützt auf das AsyIG35 in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsyIG36). 5.1.2 Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet In einer ersten Phase werden grund- sätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen lntegrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 SAFG). 31 E-Mail vom 16. Oktober 2024 (Akten GSI) 32 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 33 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 34 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 35 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 8/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 5.1.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, in der eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 5.2 Besonders verletzliche Personen 5.2.1 Art. 45 Abs. 1 SAFV37 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Per- sonen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. 5.2.2 Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Men- schen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.38 Ob eine Per- son als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leis- tung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.39 5.2.3 Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid — d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen — in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde. Dies obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und depressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte und ein hohes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung aus- serhalb der Familie für unzumutbar.4° Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kol- lektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin ändere und dem Be- dürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getra- gen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer länd- lichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, in- dem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin sei so dem Be- trieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne 37 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 38 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 39 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 40 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4 und E. 4.2 9/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.41 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen An- spruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein.42 6. Würdigung 6.1 Beschwerdeführerin 6.1.1 Im psychologischen Bericht vom 3. September 2024 diagnostiziert der behandelnde Psycho- therapeut bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen schwergradigen Episode, ohne psychotische Symptome. Weiter wird festgehalten, dass die Be- schwerdeführenden aus einer ländlichen, konservativen Region in F. stammen würden und dort vor allem dank dem Beruf des Beschwerdeführers unter geregelten, einfachen Verhältnissen gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden seien mit der Migration in die Schweiz und dem Kulturwechsel sehr stark überfordert (Trennung von Kindern und Verwandten, Verlust des sozialen Status, traumatische Erfahrungen in F. sowie auf der Flucht u.a.m.). Sie hätten keine Kapazität mehr, sich noch ande- ren, schwerwiegenden Verhältnissen in ihrem Wohn- und Lebensraum anzupassen. Der behandelnde Psychotherapeut führt weiter aus, dass die Beschwerdeführerin ihm von unzähligen Ereignissen in der Kollektivunterkunft berichtet habe (u .a. viel Gewalt, Grenzüberschreitungen, fehlender Respekt, Dro- genkonsum), die sie und ihren Mann stark belasten und das Leben unerträglich machen würden. Dass die Bedingungen für die Beschwerdeführenden, die bisher ein ordentliches Leben geführt hätten, un- haltbar seien, könne der behandelnde Psychotherapeut gut nachvollziehen. Er habe den Eindruck, dass ihm die Beschwerdeführerin sehr ehrlich und offen über ihre Probleme berichtet habe. Sie leide sehr stark unter depressiver Verstimmung (die Diagnose könne er durch klinische Beobachtung be- stätigen). Die Symptomatik der Tochter mit Panikattacken spiele ebenfalls eine entscheidende Rolle. Aufgrund der Ereignisse in der Kollektivunterkunft sei die Beschwerdeführerin anhaltend in einem Angstzustand und finde keine Ruhe. Der Psychotherapeut sei überzeugt davon, dass die Lebensbe- dingungen in der Kollektivunterkunft den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin erheblich beein- trächtigen. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden in ihren eigenen vier Wänden leben wür- den, würde zum Wohlbefinden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sehr viel beitragen und ihre depressive Synnptomatik positiv beeinflussen. Der Psychotherapeut begrüsse es, wenn die Be- schwerdeführenden auf der Suche nach einer eigenen Wohnung unterstützt würden.43 41 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 42 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.5 43 Psychologischer Bericht vom 3. September 2024 (Beschwerdebeilage) 10/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 6.1.2 Gemäss dem psychologischen Bericht vom 3. September 2024 leidet die Beschwerdeführe- rin an einer rezidivierenden depressiven Störung. Angesichts dieser Diagnose ist die Beschwerdefüh- rerin grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für sie und ihren Ehemann automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunter- kunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).44 6.1.3 Die Beschwerdeführenden machen pauschal geltend, dass die Bedingungen in der Kollek- tivunterkunft unerträglich geworden seien und berichten davon, dass sie sich ständig unsicher und unwohl fühlen würden sowie unhygienischen Bedingungen, Schwierigkeiten beim Essen im Speises- aal und unangemessenem Verhalten einiger Bewohnenden ausgesetzt seien, die ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigen würden. Abgesehen von der ebenso pauschalen Behauptung, dass die Kol- lektivunterkunft fast ausschliesslich aus Männern bestehe, führen die Beschwerdeführenden die mo- nierten Lebensumstände in der Kollektivunterkunft nicht weiter aus. Insofern ist nicht ersichtlich, ge- stützt auf welche konkreten Vorfälle sie sich ständig unsicher und unwohl fühlen bzw. inwiefern ein Verbleib in der Kollektivunterkunft für sie unzumutbar ist. Die Vorinstanz führt aus, dass ihr keine ak- tuellen Vorkommnisse bekannt seien, die die Beschwerdeführenden direkt betreffen würden. Nach Angaben der Vorinstanz sei die Kollektivunterkunft ausserdem auf Familien und Einzelfrauen ausge- richtet. Die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Vorfälle zu benennen, durch die sie selbst tangiert gewesen sind und die ihre pauschalen Rügen in substantiierter Weise zu untermauern vermöchten. Eine von den Beschwerdeführenden geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität ist nicht gleichzusetzen mit einer Unzumutbarkeit der Unterbringung in der Kollektivun- terkunft. 6.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden das Kochen in der Gemeinschaftsküche, das Teilen des der Küche und des Geschirrs mit den übrigen Bewohnenden, die nicht gleichermassen auf Sauberkeit zu achten scheinen wie die Beschwerdeführenden, monieren, können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Umstände vermögen gleichermassen keine Unzumutbarkeit in der Kol- lektivunterkunft zu begründen. 6.1.5 In Bezug auf den im Recht liegenden psychologischen Bericht vom 3. September 2024 ist festzuhalten, dass dieser äusserst knapp gehalten ist und fast ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin basiert. So hält der Psychotherapeut fest, dass er den Eindruck habe, dass ihm die Beschwerdeführerin sehr ehrlich und offen über ihre Probleme berichtet habe. Gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin sei er sehr überzeugt davon, dass die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigen 44 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 11/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 würde. Ungeachtet dessen, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Lebensbe- dingungen in der Kollektivunterkunft zutreffen oder nicht, ist dem psychologischen Bericht nicht zu entnehmen, weshalb der Wechsel in eine Individualunterkunft für die psychische Gesundheit der Be- schwerdeführerin förderlich wäre bzw. inwiefern sich der Verbleib in der Kollektivunterkunft negativ (aggi aviererid und gesundheitshemmend) auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus- wirken könnte. Dem psychologischen Bericht ist lediglich in pauschaler Form zu entnehmen, dass die individuelle Unterbringung zum Wohlbefinden der Beschwerdeführerin «sehr viel beitragen» würde und ihre depressive Symptomatik «positiv beeinflussen» würde. Inwiefern ein Wechsel von der Kol- lektivunterkunft in eine eigene Wohnung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konkret verbessern würde, kann dem Bericht indes nicht entnommen werden. 6.1.6 Auch gilt es zu berücksichtigen, dass die medizinische und psychotherapeutische respektive psychologische Versorgung der Beschwerdeführerin in der Kollektivunterkunft jederzeit gewährleistet Ist. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung der diagnostizierten rezidivierenden depressi- ven Episode steht der Beschwerdeführerin unabhängig von einem Wechsel in eine Individualunter- kunft zur Verfügung.45 Ferner bewohnen die Beschwerdeführenden in der Kollektivunterkunft zusam- men mit ihrer Tochter zu dritt für sich alleine ein 6-Bettzimmer.46 Dadurch verfügen sie jederzeit über eine Rückzugsmöglichkeit, die sie von den anderen Bewohnenden in der Kollektivunterkunft trennt und wodurch sie den übrigen Bewohnenden nicht dauernd ausgesetzt sind. Ohne den angeschlage- nen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu relativieren, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht durch die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft ausgelöst wurde, sondern — wie dem psychologischen Bericht vom 3. Sep- tember 2024 zu entnehmen ist — vielmehr auf die Migration in die Schweiz und dem damit einherge- henden Kulturwechsel sowie auf die Erlebnisse vor ihrer Einreise in die Schweiz zurückzuführen sind. 6.1.7 Insgesamt ergibt sich, dass der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte psycholo- gische Bericht vom 3. September 2024 keine spezifische Verletzlichkeit zu begründen vermag, die die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Selbst wenn eine individuelle Un- terbringung förderlich für die Gesundheitsentwicklung der Beschwerdeführerin wäre, erscheint vorlie- gend die Unterbringung in der Kollektivunterkunft in Anbetracht der Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem ausschliesslich durch die Beschwerdeführen- den und ihre Tochter bewohnten 6-Bettzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psycholo- gischen und psychotherapeutischen Versorgung als zumutbar. Mit anderen Worten liegt bei der Be- schwerdeführerin keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 46 Stellungnahme Vorinstanz vom 20. November 2024 (Akten GSI) 12/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 6.2 Beschwerdeführer 6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2024 durch für- sorgerische Unterbringung (FU) aufgrund akuter Suizidalität ins G. überführt wurde. Aus dem Schreiben der H. vom 24. September 2024 geht konkret hervor, dass der Beschwerdeführer sich in suizidaler Absicht mit Verdünner-Benzin überschüttet habe, um sich das Leben zu nehmen, da er seit zwei Jahren in der Kollektivunterkunft E. lebe und seine Tochter nicht in die Schule könne und sie auch keine Freunde hätten und auf eine Entscheidung am Warten seien. Der Beschwerdeführer habe sich niedergeschlagen, hoffnungslos, deprimiert und antriebsgehemmt gezeigt. Die vorgehende Flucht in die Schweiz wie auch die momentane Situation in der Kollektivunterkunft seien psychisch stark belastend für ihn und seine Familie, sodass seine Verzweiflung und Machtlosigkeit ihn dazu geführt hätten, einen Suizidversuch zu begehen. Aufgrund der gezeigten Symptome des Beschwer- deführers und seiner Erzählungen zeige sich bei ihm das Bild einer posttraumatischen Belastungsstö- rung. Die Situation in der Kollektivunterkunft sei zusätzlich belastend für den Beschwerdeführer. Auf- grund seiner psychischen Belastung wäre es angezeigt, der Familie zu bewilligen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Es sei zu befürchten, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtere, wenn er weiterhin zusammen mit seiner Familie in der Kollektivunterkunft blei- ben müsse.47 6.2.2 Angesichts der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnose der posttraumatischen Belas- tungsstörung ist er — wie die Beschwerdeführerin — grundsätzlich als verletzlich einzustufen. Dies be- deutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für ihn und seine Ehefrau automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).48 6.2.3 Die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität begründet für sich allein keinen Anspruch auf individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit. Hinge- gen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesi- chert sein." Beides ist beim Beschwerdeführer der Fall. So ist in der Kollektivunterkunft die medizi- nische Versorgung gewährleistet. Dies zeigt auch die sofortige medizinische Versorgung nach sei- nem Suizidversuch am 23. September 2024. Indem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zu dritt ein 6-Bettzimmer bewohnt,5° besteht auch ein genügender Rück- zugsraum. Ferner ist aus dem Schreiben vom 24. September 2024 nicht ersichtlich, inwiefern die 47 Schreiben H. vom 24. September 2024 (Vorakten) 49 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 49 Vgl. Erwägung 5.2.3 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.4 Stellungnahme Vorinstanz vom 20. November 2024 (Akten GSI) 13/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 individuelle Unterbringung des Beschwerdeführers in einer individuellen Unterkunft seinen psychi- schen Zustand verbessern würde. So wäre seine Tochter nach wie vor aus der Schule ausgeschlos- sen und er und seine Familie müssten nach wie vor auf einen Asylentscheid warten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft die Erlebnisse der vo- rangeheriden 1=luch1 in die Schweiz nich1. rnehr so stark beiastei wüftien Wie iri Kuilekiivunter- kunft. 6.2.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Bericht der H. vom 24. September 2024 keine spezifi- sche Verletzlichkeit zu begründen vermag, die die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung förderlich für die Gesundheitsent- wicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung in der Kollektivunter- kunft in Anbetracht der Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in einem ausschliesslich durch die Beschwerdeführenden und ihre Tochter bewohnten 6-Bettzimmer) sowie der vorhandenen medizinischen und psychologischen und psychotherapeutischen Versorgung als zumutbar. Mit anderen Worten liegt auch beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Un- terbringung der Beschwerdeführenden in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 7. Ergebnis Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Unter- bringung in einer individuellen Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2024 erweist sich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV51 ). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskos- ten werden vorliegend auf pauschal CHF 1'250.00 festgelegt. 51 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.2427 8.1.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Sie gelten damit als unterliegend und sind grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.52 8.1.2 Aufgrund der erheblichen Gehörsverletzung der Vorinstanz und der ungenügenden Sach- verhaltsabklärung rechtfertigt es sich vorliegend, einen Teil der Verfahrenskosten der Vorinstanz auf- zuerlegen, auch wenn sie nicht unterliegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr Verfah- renskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). In Würdigung der Umstände erscheint die Überbindung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten als verhältnismässig. Der Vorinstanz werden damit CHF 1000.00 an Verfahrenskosten auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 250.00 werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2a VRPG). 8.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf 52 BVR 2019 S. 360 15/16 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.2427 Entscheid 1 Die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. L. `Die Verfahrenskosten, bestimmt auf C'HF 1'250.00, werden z.0 vier Fünfteln, ausma- chend CHF 1'000.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungs- einladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.00 werden nicht erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16