1. Die Beschwerde vom 26. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024 wird soweit aufgehoben wie die Verwandtenunterstützung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet wird. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte der Vorinstanz, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, wird nicht erhoben. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung