7.2 Vorliegend unterliegen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz je zur Hälfte, womit grundsätzlich beide gleichermassen kostenpflichtig sind. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00. Davon ist die Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 750.00 ist nicht zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).