Nach dem Geschriebenen ist die Rente unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und Wechselkurse im Budget als Einnahme anzurechnen. Die Verwandtenunterstützung von umgerechnet CHF 100.00 ist hingegen nicht als Einnahmen anzurechnen. Die Beschwerde vom 26. September 2024 ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024 respektive das der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 18. September 2024 für den Monat September ist soweit aufzuheben, wie die Verwandtenunterstützung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet wird.