5.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seiner Familie zur Bestreitung der Lebenskosten verwendet wird. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine unterstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge schuldet, die Sozialhilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.26 Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann.