5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente erhält, welche im Juli 2024 TRY 21959.01 betrug. Ebenfalls unbestritten sind verschiedene Zahlungseingänge auf das auf ihn lautende Bankkonto in der C. . Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung der Rente und der verschiedenen Zahlungseingänge als Einnahme rechtmässig ist.