4.2.2 Die Definition der Bedürftigkeit gemäss Art. 18 SAFG lehnt sich an derjenigen des SHG an.12 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe werden, als Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art. 9 SHG), die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist