Die Asylsozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter. Aufgrund dessen stellt der Kanton Leistungen nur soweit bereit und finanziert diese, als dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe nötig ist.11 Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden.