Dabei handle es sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten. Auf dem Kontoauszug vom Juli 2024 seien am 14. und 15. Juli 2024 Eingänge in der Höhe von insgesamt TYR 5000.00 aufgeführt, die im September-Budget als Einnahme berücksichtigt würden. Da die Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers geflossen seien, sei davon auszugehen, dass er auf diese Gelder zugreifen und diese für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz verwenden könne. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige. 3.2 Argumente des Beschwerdeführers