Sozialhilfeleistungen würden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Da die fragliche Rente dem Beschwerdeführer zustehe und zur Deckung seines Lebensunterhalts diene, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs als Einnahme berücksichtigt werden. Die Renten seien zum jeweils aktuellen Wechselkurs in den Sozialhilfebudgets zu berücksichtigen. Neben der Rente seien diverse weitere Einnahmen auf dem Konto zu verzeichnen. Dabei handle es sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten.