zung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Oktober 2024 führt die Vorinstanz ergänzen aus, dass es sich bei den angerechneten Einnahmen um Zahlungseingänge handle, die aus den Kontoauszügen des C. Bankkontos des Beschwerdeführers ersichtlich seien. Sozialhilfeleistungen würden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien.