2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024. Mit Verfügung vom 18. September 2024 respektive dem Sozialhilfebudget vom 18. September 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang von CHF 588.83 und Verwandtenunterstützung im Umfang von CHF 100.00 als Einnahmen angerechnet. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Rente und der Verwandtenunterstützung rechtmässig ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Argumente der Vorinstanz