Kanton Bern Canton de Berne '4* • / Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch wvvw.be.ch/gsi Referenz: 2024.GSI.2296 / tsa Beschwerdeentscheid vom 10. Dezember 2024 in der Beschwerdesache A. , Beschwerdeführer gegen B. , Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024) Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962021.GSI.2296 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt» 2. Mit Verfügung vom 18. September 2024 verfügte die Vorinstanz das Folgende: 1. Sie haben ab dem 01.07.2024 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. 2. Die Berechnung Ihrer finanziellen Unterstützung entnehmen Sie dem beiliegenden Budgetblatt (Sep- tember 2024), welches einen integrierten Bestandteil dieser Verfügung darstellt. 3. Das beiliegende Budgetblatt (September 2024) stellt ein Grundbudget dar. Die konkrete monatliche Unterstützung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und der anrechenbaren Ausla- gen des konkreten Monates. Aus dem der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 18. September 2024 für den Monat September geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Renteneinnahmen im Umfang von CHF 588.83 sowie Verwandtenunterstützung um Umfang von CHF 100.00 als Einnahmen ange- rechnet werden. 3. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. September 2024 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 18. September 2024 sei aufzuheben, soweit sie die Anrechnung der Rente und der Verwandtenunterstützung im Sozialhilfebudget betreffe. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verfügung vom 18. September 2024 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962021.GS1,22-96 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. September 2024 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG4). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024. Mit Verfügung vom 18. September 2024 respektive dem Sozialhilfebudget vom 18. September 2024 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rente im Umfang von CHF 588.83 und Verwandtenunter- stützung im Umfang von CHF 100.00 als Einnahmen angerechnet. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Anrechnung der Rente und der Verwandtenunterstützung rechtmässig ist. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Argumente der Vorinstanz Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 18. September 2024 respektive dem beigefügten Sozial- hilfebudget vom 18. September 2024 aus, dass der Beschwerdeführer Renteneinnahmen im Umfang von TYR 21959.01, respektive CHF 588.83 erhalten habe. Weiter werde ihm Verwandtenunterstüt- 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.22962024.GSI.2296 zung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Ok- tober 2024 führt die Vorinstanz ergänzen aus, dass es sich bei den angerechneten Einnahmen um Zahlungseingänge handle, die aus den Kontoauszügen des C. Bankkontos des Beschwerdefüh- rers ersichtlich seien. Sozialhilfeleistungen würden nach dem Subsidiaritätsprinzip nur gewährt, wenn eine bedürftige Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer Notlage befreien könne oder Mittel aus Leistungen Dritter nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Da die fragliche Rente dem Beschwer- deführer zustehe und zur Deckung seines Lebensunterhalts diene, müsse diese bei der Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs als Einnahme berücksichtigt werden. Die Renten seien zum jeweils aktu- ellen Wechselkurs in den Sozialhilfebudgets zu berücksichtigen. Neben der Rente seien diverse wei- tere Einnahmen auf dem Konto zu verzeichnen. Dabei handle es sich um Unterstützungsleistungen von Verwandten. Auf dem Kontoauszug vom Juli 2024 seien am 14. und 15. Juli 2024 Eingänge in der Höhe von insgesamt TYR 5000.00 aufgeführt, die im September-Budget als Einnahme berück- sichtigt würden. Da die Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers geflossen seien, sei davon auszugehen, dass er auf diese Gelder zugreifen und diese für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz verwenden könne. Der hohen Inflation trage die Vorinstanz Rechnung, indem sie bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs die schwankenden Wechselkurse laufend berücksichtige. 3.2 Argumente des Beschwerdeführers In der Beschwerde vom 26. September 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seit Sep- tember keine Sozialhilfeunterstützung mehr erhalte und versuche seine Grundbedürfnisse eigenstän- dig zu decken. Um seinen Alltag zu bewältigen sei er gezwungen bei seinen Freunden Schulden zu machen. Auch die Situation seiner Familie sei schwierig. Seine Frau sei Hausfrau und habe keine Einkommensquelle und seine zwei Kinder würden an der Universität studieren. Er trage sämtliche Ausgaben. Die festen Ausgaben seiner Familie würden etwa TYR 19000.00 betragen, ohne Ausga- ben für Nahrung, Kleidung und Schulmaterialien. Da sie keine Ersparnisse hätten, sei er gezwungen die Rente zur Deckung der Lebenskosten seiner Familie zu verwenden. Zudem erhöhe die Inflation die finanzielle Belastung erheblich. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Allgemeines 4.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässigen Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 4/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962024.GSI22-96 Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV8, SADV8 und SHV10). 4.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Bei- träge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirt- schaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversor- gung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV i.V.nn. Art. 23 Abs. 2 SAFV). 4.2 Anrechnung von Einnahmen 4.2.1 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeu- tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist sub- sidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von Sozialver- sicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter. Aufgrund dessen stellt der Kanton Leistungen nur soweit bereit und finanziert diese, als dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe nötig ist.11 Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. 4.2.2 Die Definition der Bedürftigkeit gemäss Art. 18 SAFG lehnt sich an derjenigen des SHG an.12 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe werden, als Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art. 9 SHG), die ei- genen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemes- sener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 1° Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 11 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 17 S. 27 12 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und lntegrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019 zu Art. 18S. 27 5/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962021.GS1.2296 Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien13 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die Erläute- rungen zur Subsidiarität und zur Anrechnung von Einnahmen aufgrund der vergleichbaren Ausgangs- lagen analog beigezogen werden.14 4.2.3 Nach den SKOS-Richtlinien besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe.' Bei der Bemessung von finanziel- len Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.16 Zu den Einnah- men gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen.17 Das heisst, es gilt der Grundsatz, dass sämtliche — einmaligen oder laufenden — Einnahmen voll anzurech- nen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.18 Es werden insbesondere Renten, Pen- sionen und andere wiederkehrende Leistungen sowie freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird als Einnahmen berücksichtigt.19 5. Würdigung 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente erhält, welche im Juli 2024 TRY 21959.01 betrug. Ebenfalls unbestritten sind verschiedene Zahlungseingänge auf das auf ihn lautende Bankkonto in der C. . Strittig und damit zu prüfen ist einzig, ob die Anrechnung der Rente und der verschiedenen Zahlungseingänge als Einnahme rechtmässig ist. 5.2 Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt, werden als Folge des Subsidiaritätsprinzips Sozialhilfeleis- tungen nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen, insbesondere auch Renten und freiwillige Zuwendun- gen Dritter, berücksichtigt. Damit Einnahmen angerechnet werden, müssen sie der unterstützten Per- son zur Verfügung stehen. 5.3 Auf dem auf den Beschwerdeführenden lautende Konto sind verschiedene Zahlungsein- gänge zu verzeichnen. Im vorliegend angefochtenen Budget vom September 2024 wurde ein Zah- lungseingang vom 14. Juli 2024 von D. im Umfang von TYR 2000.00 sowie ein Zahlungseingang 13 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 14 Vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 1026 15 Ziff. A.3. Prinzipien der Sozialhilfe der SKOS-Richtlinien le Ziff. 0.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 17 Erläuterungen, Bst. a zu Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 18 Wizent, a.a.O., N. 621 19 Erläuterungen, Bst. a zu Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 6110 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962021 vom 15. Juli 2024 von E. im Umfang von TYR 3000.00 als Einnahme angerechnet. Der Beschwer- deführer bringt dazu vor, dass es sich hierbei um Unterstützungsleistungen von Verwandten und Freunden handle. Diese seien zur Unterstützung seiner Familie bestimmt und würden ausschliesslich für die Bedürfnisse seiner Familie in der C. verwendet, da seine Rente nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu decken.2° Weiter legt der Beschwerdeführer Nachrichten von den Personen, die die Unterstützungsleistungen leisteten ins Recht. D. , ein Freund vom Beschwerde- führer, schreibt in seiner Nachricht, dass er die Kinder des Beschwerdeführers jeden Monat mit TYR 2000.00 — 5000.00 unterstütze, da sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befinde.21 E. ist die Tochter des Beschwerdeführers. Gemäss ihrer Nachricht versuche die Familie von der Rente des Beschwerdeführers zu leben. Da die finanziellen Mittel aber nicht ausreichen wür- den, würden ihre Freunde und ihre Familien von Zeit zu Zeit finanzielle Unterstützung leisten. Sie überweise die Hilfsgelder, die auf ihr Konto überwiesen würden auf ihr gemeinsames Konto, auf wel- chem auch die Rente ihres Vaters eingehe, und ihre Mutter gebe die Gelder entsprechend ihren Be- dürfnissen aus.22 5.4 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass die Zahlungen auf das Konto des Beschwerdefüh- rers fliessen würden und daher davon auszugehen sei, dass er auf diese Gelder zugreifen und diese für seinen Lebensunterhalt in der Schweiz verwenden könne.23 In den ins Recht gelegten Nachrichten des Beschwerdeführers bestätigen die Unterstützungsleistenden, dass ihre Zahlungen für die Unter- stützung der Familie in der C. gedacht sind. Aus den Kontoauszügen ergeben sich keine Hinweise, dass das Geld an den Beschwerdeführer weitergeleitet wird. Auch bringt die Vorinstanz, ausser die Zahlungseingänge auf das Konto des Beschwerdeführers, keine weiteren Belege oder Hinweise vor, die darauf hinweisen, dass die Unterstützungsleistungen dem Beschwerdeführer zur Verfügung ste- hen. Weiter ist aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass vom Konto des Beschwerdeführers regel- mässig Zahlungen in der C. getätigt werden. Auch dies legt die Vermutung nahe, dass die Unter- stützungsleistungen tatsächlich für die Unterstützung der Familie in der C. geleistet werden und auch in der C. verwendet werden. Zudem hat die Familie bisher von den Einnahmen des Be- schwerdeführers gelebt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist seine Ehefrau Hausfrau und erzielt kein Einkommen.24 Es ist damit nachvollziehbar, dass das Konto, welches auf den Beschwer- deführer lautet, als Familienkonto verwendet wird und sämtliche Zahlungen über dieses abgewickelt werden. Dass die Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers fliessen, ist zwar ein Hinweis darauf, dass diese auch dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen könnten, ist aber nicht ausrei- chend um dies zu belegen. Vielmehr ist bei den einzelnen Zahlungen jeweils abzuklären, wem diese 20 Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 21 Nachricht von Aydin Soysal, Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 (übersetzt mit Hilfe eines maschinellen Übersetzungstools) 22 Nachricht von Ida! Kayadibi, Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 (übersetzt mit Hilfe eines maschinellen Übersetzungstools) 23 Beschwerdevernehmlassung vom 24. Oktober 2024 24 Beschwerde vom 26. September 2024 7/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GSI.22962021.GS1.2296 zustehen. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer glaubwürdig darzulegen, dass die Unterstüt- zungsleistungen nicht ihm, sondern seiner Familie zustehen. Nach dem Geschriebenen dürfen die Unterstützungsleistungen im Umfang von TYR 5000.00 nicht im Budget vom September 2024 ange- rechnet werden. 5.5 Weiter erhält der Beschwerdeführer in der Türkei C. eine Rente, welche auf seinen Na- men lautet und damit ihm zusteht.25 Gemäss seinen Ausführungen wird die Rente zur Deckung der Lebenskosten seiner Familie verwendet. Folglich hat der Beschwerdeführer oder zumindest seine Fa- milie Zugriff auf die Rente und diese kann via Banküberweisung dem Beschwerdeführer in die Schweiz überwiesen werden. Folglich handelt es sich bei der Rente um eine verfügbare Einnahme, welche bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist. 5.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rente von seiner Familie zur Bestreitung der Le- benskosten verwendet wird. Betreffend Unterhaltsverpflichtungen ist festzuhalten, dass wenn eine un- terstützte Person einer anderen (nicht unterstützten) Person Unterhaltsbeiträge schuldet, die Sozial- hilfe diese nicht übernimmt. Unterhaltsbeitragsschulden werden somit im Budget der unterstützten Person nicht als Ausgabe berücksichtigt.26 Folglich ist vorliegend nicht relevant, ob der Beschwerde- führer gegenüber seiner Familie eine Unterhaltsverpflichtung hat oder nicht, da er aus einer solchen nichts ableiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie eine Unterhaltsver- pflichtung hätte, würde diese beim Beschwerdeführer im Sozialhilfebudget nicht als Ausgabe berück- sichtigt und ihm wäre die volle Rente als Einnahme anzurechnen. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Rente unter Berücksichtigung der Überweisungsgebühren und Wechselkurse im Budget als Einnahme anzurechnen. Die Verwandtenunterstützung von umgerechnet CHF 100.00 ist hingegen nicht als Einnahmen anzurechnen. Die Beschwerde vom 26. Septem- ber 2024 ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024 respektive das der Verfügung beigefügten Sozialhilfebudget vom 18. September 2024 für den Monat September ist soweit aufzuheben, wie die Verwandtenunterstützung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet wird. 25 Rentenbescheinigung No 7 / 2024 (Vorakten) 26 Handbuch BKSE, Stichwort «Kindesunterhalt (inkl. Volljährige in Ausbildung>, Ziff. 4 8/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.22962021.GSI.2296 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV27). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.28 7.2 Vorliegend unterliegen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz je zur Hälfte, womit grund- sätzlich beide gleichermassen kostenpflichtig sind. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00. Davon ist die Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Vorinstanz zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 750.00 ist nicht zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 28 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 4 29 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2024.GS1.22962021.GSI.2296 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2024 wird soweit aufgehoben wie die Verwand- tenunterstützung von CHF 100.00 als Einnahme angerechnet wird. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte der Vorinstanz, aus- machend CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, wird nicht erhoben. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittel be leh rung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.