5. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.00, werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 6. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 600.00 wird nicht erhoben. 7. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Rechtsanwältin B. , z.H. des Beschwerdeführers, per Einschreiben — Vorinstanz, per Kurier