1. Die Beschwerde vom 19. September 2024 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die mit Verfügung vom 8. August 2024 festgestellte Berufspflichtverletzung nach Art. 40 Bst. a MedBG sowie die damit einhergehende Ermahnung (Dispositivziffer 1) werden aufgehoben. 3. Dispositivziffer 3 der Verfügung wird aufgehoben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 150.00 festgesetzt. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.