8.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung nach Abschluss des Schriftenwechsels mandatiert. Die Rechtsvertretung ist angesichts ihres Ersuchens in der Anzeige der Interessenvertretung vom 4. März 2025, ihr den zu erwartenden Entscheid zuzustellen, richtigerweise davon ausgegangen, dass die Sache entscheidreif war. Die Rechtsvertretung hat keine Eingaben im Namen des Beschwerdeführers eingereicht. Demzufolge ist bei ihr kein Aufwand entstanden und somit sind auch keine Parteikosten entstanden.55 Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 und Art. 108 Abs. 3 VRPG).