108 Abs. 2a VRPG).55 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1200.00. Davon ist die Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 600.00 ist nicht zu erheben. 8.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (Dispositivziffer 3) sind mit Blick auf die Teilgutheissung der Beschwerde um die Hälfte auf CHF 150.00 zu reduzieren.