a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegend die Vorinstanz und der Beschwerdeführer je zur Hälfte, womit grundsätzlich beide gleichermassen kostenpflichtig sind. Da die Vorinstanz indes eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Kostenanteile, die nicht erhoben werden können, dürfen nicht den übrigen unterliegenden Parteien auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2a