Die Beschwerde vom 19. September 2024 ist insofern gutzuheissen, als dass die mit Verfügung vom 8. August 2024 festgestellte Berufspflichtverletzung nach Art. 40 Bst. a MedBG sowie die damit einhergehende Ermahnung (Dispositivziffer 1) aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 19. September 2024 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Kosten