6.13 Die Vorinstanz trifft als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 38 KVG die nötigen Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nötig sind. In der Meldung an die SASIS AG teilte die Vorinstanz dieser mit, dass Hinweise beständen, wonach der Mitarbeiter des Beschwerdeführers unzulässigerweise über dessen ZSR-Nummer abrechne. Diese Meldung (Realakt) als Massnahme im Sinne von Art. 38 KVG erscheint angesichts der Ausgangslage als verhältnismässig und angemessen und ist nicht zu beanstanden. Vgl. E-Mail Beschwerdeführer vom 27. Februar 2024 (Vorakten)