6.12 Nach dem Geschriebenen durfte der Angestellte des Beschwerdeführers nicht zulasten der OKP tätig werden und somit auch nicht über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers abrechnen. Vorliegend hat die Vorinstanz lediglich eine Vermutung geäussert, dass die ärztlichen Leistungen des Angestellten über die ZSR-Nummer des Beschwerdeführers abgerechnet wurden. Die Vorinstanz hat jedoch keine vertieften Abklärungen diesbezüglich vorgenommen. Es liegen somit keine Beweise vor.