Im zitierten Entscheid war zu beurteilen, ob im Falle eines Facharztes, der bereits in einem anderen Kanton über eine Berufsausübungsbewilligung verfügte sowie im Entscheidzeitpunkt die Berufsausübungsbewilligung im entsprechenden Kanton erhalten hat, auf die materiell erfüllten Voraussetzungen abgestellt werden kann, obwohl die formellen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dass die Voraussetzungen gegeben waren, war unbestritten und ohne Weiteres nachweisbar. Vorliegend hin-