Tätigkeit im Kanton Zürich nicht erfüllte. Allerdings hat der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG auch im Kanton Zürich erfüllt. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, lagen nicht vor. Die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der die öffentliche Gesundheit schützenden Polizeibewilligung sind somit bereits im eingeklagten Zeitraum auch im Kanton Zürich erfüllt gewesen, wobei regelmässig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht.